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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Basis: Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter, §§ 675, 611 ff. BGB) für Unternehmensberatungsaufgaben aller Art ein-schließlich der beratenden und organisatorischen Unterstützung bei der Durchführung von Projekten.
§ 1 Geltungsbereich
1.Die nachstehenden Bedingungen über Unternehmensberatungsleistungen gelten zwischen Christiane Schild Kokoro Raum (im Folgenden: der Auftragneh-mer) und dem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs- und Organisationsarbeiten sowie ähnlichen Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) handeln zur gesamten Hand. Sie gelten als ein Auftraggeber und haften gesamtschuldnerisch.
2.Diese Auftragsbedingungen finden Anwendung sowohl gegenüber privaten wie öffentlichen Auftraggebern. Sie haben Vorrang vor allen Auftragsbedingungen des Auftraggebers (“Einkaufsbedingungen”, “Besonderen Vertragsbedingungen” u. ä.).

§ 2 Auftragsgegenstand und -umfang
1.Gegenstand des Auftrags ist die Erteilung von Rat und Auskünften an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung, und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen im Rahmen des Coachings. Einzelheiten der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den Produktbeschreibungen bei jedem Produkt im Shop erläutert. Das Honorar wird vorab überwiesen und ergibt sich aus dem gewählten Produkt.Gegenstand des Auftrages sind die vereinbarten Leistungen, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Der Auftragnehmer erledigt die in diesen Bereichen anfallenden Arbeiten, die grundsätzlich zu den unternehmerischen Obliegenheiten des Auftraggebers gehören, im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für diesen.
2.Die Leistung des Auftragnehmers gilt als erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergeben den Schlussfolgerungen und die Empfehlungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Auf die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer hat der Umstand, dass der Auftraggeber mit der Umsetzung etwaiger Empfehlungen oder sonstiger Ergebnisse der Beratung beginnt oder begonnen hat, keinen Einfluss, ebenso wenig wie die etwa von dem Auftragnehmer geäußerte Feststellung der Undurchführbarkeit vom Auftraggeber geplanter Vorhaben.
3.Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt. Dieses kann nur innerhalb des Coachings erfolgen, im Anschluss erfolgt keine weitere Berichterstattung.
4.Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
5.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
6.Der Auftragnehmer ist von der Pflicht zur persönlichen Erbringung der mit der Auftragserledigung verbundenen Einzelleistungen befreit. Soweit er Dritte heranzieht, kann er sich sowohl eigener Mitarbeiter wie auch selbstständiger Unterauftragnehmer bedienen. Dem Auftraggeber bleibt der Auftragnehmer aber stets unmittelbar verpflichtet.
7.Nicht Gegenstand des Auftrages sind die Beratungen in Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen; Gegenstand sind auch nicht Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten, insbesondere nicht die Vermittlung privater oder staatlicher Darlehen. Sofern sich die Notwendigkeit der Einschaltung entsprechender Berufsangehöriger ergibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen, der die Beauftragung solcher Personen unmittelbar vornimmt.

§ 3 Leistungsänderungen
1.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
2.Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswün-sche durch.
3.Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
4.Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechun-gen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
5.Ändern sich nach Abschluss des Auftrags rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten oder Voraussetzungen des Auftragsgegenstan-des, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf solche Änderungen und die sich daraus ergebenden Folgerun-gen hinzuweisen, auch wenn die Auswirkungen auf den Gegenstand dieses Vertrages offenkundig sind. Während der Dauer eines Auf-trages, insbesondere im Rahmen eines über längere Dauer vereinbarten Beratungsauftrages, ist der Auftragnehmer allerdings verpflich-tet, ihm zur Kenntnis gelangende Änderungen der Sach- und Rechtslage dem Auftraggeber unaufgefordert mitzuteilen. Eine Pflicht zur Mitteilung und Beratung in rechtlichen Angelegenheiten, die über das nach Art. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubte Maß hinausge-hen und nach Art und Umfang im Verhältnis zum Hauptgegenstand des Auftrages nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, bleibt ausgeschlossen.

§ 4. Erfüllungsort/Gerichtsstand
1.Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen ist Berlin, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
2.Soweit sich als Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute i. S. d. § 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen Ihnen als Gerichtsstand Berlin als vereinbart.

ungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 5. Salvatorische Klausel
1.Falls einzelne Bestimmungen des Auftrages/Beratungsvorschlages und/oder dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu er-setzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.
2.Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schrift-formklausel selbst.